Umgründungen und Bilanzoptimierung
Nutzen Sie auch die Chance zur Optimierung von Bilanzbild und KPIs!!!
Langsam nähern wir uns dem 30.9. Daher möchten wir hiermit nochmals kurz die Möglichkeiten zur bilanziellen Abbildung von Umgründungen zusammenfassen!
Welche Varianten zur Bilanzierung von Umgründungen sind im UGB denkbar?
Bei der Bilanzierung von Umgründungen ist zwischen der Bilanzierung beim übertragenden Rechtsträger und der Bilanzierung beim übernehmenden Rechträger zu unterscheiden.
Aus Sicht der übertragenden Gesellschaft liegt ein Tausch von Vermögen gegen Gesell-schaftsanteile vor; dieser Tausch ist im UGB nicht gesondert geregelt. Wird die Übertragung durch den Eigentümer veranlasst – das ist bei Aufwärts- oder Seitwärts-Umgründungen im Konzern der Fall – liegt hingegen eine Entnahme vor, für diese gilt die allgemeine Regelung des § 202 Abs 1 UGB.
Aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft liegt eine Einlage vor. Diese kann nach der allgemeinen Vorschrift des § 202 Abs 1 UGB für Einlagen und Zuwendungen bilanziert werden o-der wahlweise nach den in Abs 2 leg cit geregelten Sonderregelungen für Zuwendungen.
Hier werden nun ganz allgemein die Möglichkeiten der bilanziellen Abbildung bei der übernehmenden Gesellschaft beschrieben.
Gem § 202 Abs 1 UGB sind „Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen mit dem Wert an-zusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt“.
§ 202 Abs 2 Z 1 UGB schafft jedoch ein zusätzliches Wahlrecht zur Buchwertfortführung bei Umgründungen: „Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) gilt Folgendes: Abweichend von Abs 1 dürfen die Buchwerte aus dem letzten Jahresabschluss oder einer Zwischenbilanz, die nach den auf den letzten Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erstellen ist, fortgeführt werden. Der Stichtag der zugrundegelegten Bilanz darf höchstens neun Monate vor der Anmeldung zum Firmenbuch liegen; ist die Anmeldung zum Firmenbuch nicht vorgesehen, so ist der Tag des Abschlusses der zugrundeliegenden Vereinbarung maßgeblich. War der Rechtsvorgänger nicht zur Führung von Büchern verpflichtet, dürfen die steuerlichen Werte an-gesetzt werden.“
Abs 2 Z 2 sieht bei Anwendung der Buchwertfortführung ein Wahlrecht zum Ansatz eines Unterschiedsbetrags vor: „Übersteigt der Gesamtbetrag der Gegenleistung die fortgeführten Werte nach Z 1, so darf der Unterschiedsbetrag unter die Posten des Anlagevermögens aufgenommen werden.“
In Abs 2 Z 3 wird schließlich festgelegt, dass „jener Teil des Unterschiedsbetrags, der den Aktiven und Passiven des übertragenen Vermögens zugeordnet werden kann, als Umgründungsmehrwert gesondert auszuweisen ist.“ Im letzten Satz wird schließlich ein Wahlrecht festgelegt, einen danach verbleibenden Restbetrag als Firmenwert anzusetzen.
Insgesamt ermöglicht § 202 UGB für Einlagen anlässlich von Umgründungen somit vier Varianten der bilanziellen Erfassung/Darstellung.
Wir stehen Ihnen für weitere Fragen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.